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zu § 20 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

3. Unterabschnitt Einstweilige Verfügungen

 

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers bzw einer Unternehmerin, dem bzw der die Antragsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers bzw der Antragstellerin zu beseitigen bzw zu verhindern.

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