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zu § 15 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

(1) Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie des betreffenden Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 14 Abs 1 Z 1 und 2);

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