(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung;die Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw der Antragstellerin und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronische Adresse;