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zu § 14 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung;die Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw der Antragstellerin und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronische Adresse;

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