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zu § 16 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller bzw die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin. Der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine bzw ihre Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient bzw Nebenintervenientin beitreten; §§ 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 19 Abs 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern bzw Auftraggeberinnen gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO

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sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 2 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.

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