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zu § 11 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

(1) Der bzw die vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer bzw Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz seiner bzw ihrer gemäß § 10 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw die Auftraggeberin. Der Beschwerdeführer bzw die Beschwerdeführerin hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner bzw ihrer gemäß § 10 entrichteten Gebühren, wenn er bzw sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

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