2. Unterabschnitt Nachprüfungsverfahren
(1) Ein Unternehmer bzw eine Unternehmerin kann bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn
