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zu § 10 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

Für Anträge gemäß den §§ 12 Abs 1, 20 Abs 1 und 23 Abs 1 und 2 hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

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