Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
der Antragsteller dies beantragt hat und