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zu § 29 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

der Antragsteller dies beantragt hat und

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