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zu § 28 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und 5 und Abs. 4 Z 1 und 3 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

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