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zu § 30 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

4. Hauptstück Schlussbestimmungen

 

Die Landesregierung hat für die Abwicklung des erforderlichen Schriftverkehrs, der sich aus der Anwendung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) ergibt, mit den Dienststellen des Bundes zu sorgen und insbesondere Anträge, Berichte oder sonstige Mitteilungen unverzüglich an den zuständigen Bundesminister bzw. Bundeskanzler weiterzuleiten.

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