(1) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung bzw. der Vollversammlung enthoben werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt:
1. bei Tod des Mitgliedes;