(1) Dem Bundesvergabeamt dürfen nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes. Auf den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden findet § 19 BDG 1979 Anwendung.