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zu § 135 BVergG (Pesendorfer)

Pesendorfer1. LfgMärz 2009

10.Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens

 

(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

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