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zu § 134 BVergG (Aicher)

Aicher3. LfgSeptember 2013

(1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief ) verlangen.

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