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zu § 136 BVergG (Stickler/Zellhofer)

Stickler/Zellhofer1. LfgMärz 2009

(1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jeden vergebenen Baukonzessionsvertrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und über jedes eingerichtete dynamische Beschaffungssystem bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:

1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,

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