Verpflichtung (DSG § 13): Einhaltung der besonderen Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnungspflichten
Beabsichtigt das Unternehmen die Durchführung von Bildaufnahmen, muss es sicherstellen, dass die besonderen Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnungspflichten iZm Bildaufnahmen gem § 13 DSG eingehalten werden.

