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8. Verhaltensregeln und Zertifizierungen

3. LfgJuni 2020

Die DSGVO bekräftigt ua durch die Verwendung von Begrifflichkeiten wie beispielsweise „gewährleisten“, „vergewissern“ oder „sicherstellen“ die Notwendigkeit von Datenschutzkontrollen. Zudem wird für die in Art 5 DSGVO aufgelisteten Datenschutzgrundsätze (Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckgebundenheit, Datensparsamkeit, Integrität usw) eine Rechenschaftspflicht gefordert. Art 5 Abs 2 DSGVO legt hierfür fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Einhaltung der Datenschutz-Grundsätze nachweisen können muss. Als Basis solcher Nachweise können die in der DSGVO vorgesehenen Verhaltensregeln oder Zertifizierungen herangezogen werden (siehe Art 24 Abs 3 DSGVO). Durch sachkundige Personen durchgeführte Datenschutz-Audits können einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus der DSGVO liefern.

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