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7.6 Kontrollgruppe: Datenübermittlung

3. LfgJuni 2020

Der Verantwortliche soll definierte Informationen bei Datenübermittlungen dokumentieren und gegebenenfalls die entsprechenden Daten für die Weitergabe aufbereiten. Zu diesem Zweck sollen im Vorfeld entsprechende technische Maßnahmen implementiert werden, die sowohl die Dokumentations- als auch Exportanforderungen erfüllen.

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