Im Bereich der Datensparsamkeit ist insbesondere auf die Verarbeitung von anonymisierten Daten Bezug zu nehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verantwortliche für die Verarbeitung anonymisierter Daten, die eine Identifizierung des Betroffenen nicht möglich machen, nicht verpflichtet ist, zur Einhaltung der DSGVO zusätzliche Daten zu erheben, die eine Identifizierung möglich machen. Seite 121

