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6.6 Kontrollgruppe: Datenübermittlung

3. LfgJuni 2020

Grundsätzlich müssen für Datenübermittlungen in Drittländer und an internationale Organisationen die Vorgaben der DSGVO strikt eingehalten werden. Hier geht es insbesondere auch darum, dass eine gleichwertige Umsetzung von Datensicherheitsmaßnahmen im Umgang mit personenbezogenen Daten auch in Drittländern und bei internationalen Organisationen gewährleistet wird, wie sie auch für den Verantwortlichen gilt. Um die Einhaltung dieser Maßnahmen bei den Empfängern durch den Betroffenen nachvollziehen zu können, ergeben sich somit im

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Falle der Übermittlung dessen personenbezogener Daten entsprechende Anforderungen im Zusammenhang mit der Information und Mitteilung an Betroffene.

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