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10.8. Mitarbeiterrabatte (Kraft/Kronberger)

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2026

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte sind auch für ehemalige Arbeitnehmer möglich

Voraussetzung der Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG) ist u.a., dass der Arbeitgeber die Mitarbeiterrabatte einem oder mehreren Gruppen von Arbeitnehmern einräumt. Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach § 47 Abs 1 Satz 1 EStG, wonach als Arbeitnehmer jede natürliche Person gilt, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Solche Einkünfte liegen nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG insbesondere dann vor, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis bezogen werden. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage lässt sich keine Absicht des Gesetzgebers entnehmen, dass Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen nicht unter die Steuerbefreiung fallen sollen. § 3 Abs 1 Z 21 EStG erfasst somit auch Vorteile, die aus einem früheren Dienstverhältnis entspringen. Diese können – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – unter die Steuerbefreiung fallen und als Mitarbeiterrabatt gelten.

Im konkreten Fall erhielt ein Pensionist von seinem früheren Arbeitgeber (Bankinstitut) vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Diese Vorteile (im konkreten Fall lagen diese unter € 1.000,00) können entgegen der Ansicht des Finanzamts sehr wohl unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG fallen. Ergänzend ist noch anzumerken: Läge die Ursache der günstigen Bankkonditionen nicht im (früheren) Dienstverhältnis des Mitbeteiligten, sondern wären sie etwa Ausfluss einer allgemeinen Kundenbindungsaktion oder allgemeiner, nicht mitarbeiterbezogener „Rabatte“, so wären die Vorteile im Übrigen gar nicht steuerbar im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG und würde sich die Frage nach einer allfälligen Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG schon von vorneherein nicht stellen.

(VwGH 27.05.2025, Ro 2025/15/0004)

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