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10.9. Probezeit (Kraft/Kronberger)

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2026

Telefonische Probezeitauflösung durch den Arbeitgeber ist rechtsgültig

Ein nur für kurze Dauer von höchstens einem Monat zulässiges Probedienstverhältnis soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eignet, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisse im Betrieb kennenzulernen. Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Dienstverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen. Bei der Lösungsmöglichkeit eines Probedienstverhältnisses handelt es sich um eine Auflösungsmöglichkeit besonderer Art, die einer Kündigung oder Entlassung bzw einem vorzeitigen Austritt nicht gleichzuhalten ist.

Im konkreten Fall war im Dienstvertrag vorgesehen, dass der erste Monat des Dienstverhältnisses als Probezeit gilt und währenddessen das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Vertragsteilen ohne Angaben von Gründen gelöst werden kann. Die gegenüber dem Arbeitnehmer vier Tage vor dem Ende der Probezeit erfolgte telefonische Mitteilung, dass die Zusammenarbeit beendet sei, war als arbeitgeberseitige Probezeitauflösungserklärung zu verstehen.

(OGH 30.09.2025, 8 ObA 41/25z)

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