Es liegt zwar prinzipiell in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Person, die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfebezug zu beachten, dennoch empfiehlt es sich aus betrieblicher Sicht, die betroffenen Personengruppen (neu eintretende oder bereits beschäftigte Geringfügige) aktiv auf die neue Zuverdienstbeschränkung aufmerksam zu machen (zB durch ein internes Informationsschreiben an alle geringfügig Beschäftigten).

