Folgende gesetzliche Rahmenbedingungen (§ 11 und 11a AVRAG, § 37e AMSG) sind vorgesehen:
Voraussetzung für Bildungskarenz oder -teilzeit ist künftig eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens 12 Monaten im aktuellen Dienstverhältnis (statt früher sechs Monate).
