Eine Gesetzesnovelle zum AMSG und AVRAG (BGBl I Nr 76/2025) sieht neue Rahmenbedingungen für Bildungskarenzen (§ 11 AVRAG) und Bildungsteilzeiten (§ 11a AVRAG) vor.
Die Weiterbildungsbeihilfe bzw Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (§ 37e AMSG) ist als Nachfolgemodell des früheren Weiterbildungsgeldes bzw Bildungsteilzeitgeldes vor-gesehen. Auf die Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.

