Die Richtlinie bringt für die Personalverrechnung leider nur wenige hilfreiche Angaben bzw Klarstellungen. Inhaltlich interessant ist aber u.a. der in der Richtlinie enthaltene Hinweis, dass während der Weiterbildungs(teil)zeit eine geringfügige Beschäftigung nur möglich ist, wenn sie bei einem anderen als dem/der karenzierenden Arbeitgeber/in bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bestanden hat.

