Die Inanspruchnahme der Teilpension setzt voraus, dass am Teilpensionsstichtag alle Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension vorliegen. Es darf somit – mit Ausnahme jener unselbständigen Beschäftigung, in deren Rahmen die Teilpension vereinbart wird – keine andere vollversicherte Erwerbstätigkeit vorliegen.

