Es gilt der Grundsatz, dass die für die Teilpensionsteilzeit vereinbarte Normalarbeitszeit innerhalb jedes Kalendermonats möglichst genau eingehalten werden sollte. Mehrarbeit ist bei einer Teilpension vor Vollendung des Regelpensionsalters nur eingeschränkt zulässig: Durch Mehrarbeit darf die in der jeweiligen „Bandbreite“ erforderliche Mindestreduktion der Arbeitszeit (25 %, 40,01 % oder 60,01 %) im Monatsdurchschnitt maximal in drei Kalendermonaten pro Kalenderjahr um mehr als 10 % unterschritten werden. Andernfalls fällt die Teilpension erstmals mit dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung weg (§ 4a Abs 4 APG; hinsichtlich der Meldepflicht des Teilpensionsbeziehers gegenüber dem Pensionsversicherungsträger siehe § 40 Abs 2 Z 2 ASVG).

