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2.4. Mehrarbeit während Teilpension (Kraft/Kronberger)

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2026

Es gilt der Grundsatz, dass die für die Teilpensionsteilzeit vereinbarte Normalarbeitszeit innerhalb jedes Kalendermonats möglichst genau eingehalten werden sollte. Mehrarbeit ist bei einer Teilpension vor Vollendung des Regelpensionsalters nur eingeschränkt zulässig: Durch Mehrarbeit darf die in der jeweiligen „Bandbreite“ erforderliche Mindestreduktion der Arbeitszeit (25 %, 40,01 % oder 60,01 %) im Monatsdurchschnitt maximal in drei Kalendermonaten pro Kalenderjahr um mehr als 10 % unterschritten werden. Andernfalls fällt die Teilpension erstmals mit dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung weg (§ 4a Abs 4 APG; hinsichtlich der Meldepflicht des Teilpensionsbeziehers gegenüber dem Pensionsversicherungsträger siehe § 40 Abs 2 Z 2 ASVG).

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