Abgeltungsanspruch
Mitwirkung im Erwerb
Durch die bloße Mithilfe entsteht kein Dienstverhältnis, weshalb dem mitwirkenden Ehegatten auch kein Anspruch auf Entlohnung zukommt. Dennoch muss die Mitwirkung nicht unentgeltlich erbracht werden. Dem Ehegatten steht für die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten eine angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung zu. Das Gesetz enthält aber weder eine Definition der „Mitwirkung“ noch eine Erklärung, was unter „angemessener Abgeltung“ zu verstehen ist.42 Diese der Rechtsprechung und Lehre übertragene Ausgestaltung war gesetzgeberische Absicht, da „nur eine solche allgemeine Umschreibung […] den vielfältiSeite 159

