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C. Abgeltung der Mitwirkung (Heimbuchner)

Heimbuchner1. AuflMai 2025

Abgeltungsanspruch

Mitwirkung im Erwerb

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Durch die bloße Mithilfe entsteht kein Dienstverhältnis, weshalb dem mitwirkenden Ehegatten auch kein Anspruch auf Entlohnung zukommt. Dennoch muss die Mitwirkung nicht unentgeltlich erbracht werden. Dem Ehegatten steht für die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten eine angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung zu. Das Gesetz enthält aber weder eine Definition der „Mitwirkung“ noch eine Erklärung, was unter „angemessener Abgeltung“ zu verstehen ist.4242LGZ Wien 44 R 372/21p EFSlg 166.556. Diese der Rechtsprechung und Lehre übertragene Ausgestaltung war gesetzgeberische Absicht, da „nur eine solche allgemeine Umschreibung […] den vielfälti

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gen Formen der Mitarbeit eines Ehegatten, wie sie in der Lebenswirklichkeit vorkommen können, und den besonderen Verhältnissen der Ehegatten im Einzelfall Rechnung zu tragen [vermag]“
.4343AB 916 BlgNR 14. GP 4.

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