1. Geltendmachung
Abgeltungsanspruch
Aufgrund der Anordnung in § 93 AußStrG ist der Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen. Insofern ist die Rechtsprechung unrichtig bzw überkommen, welche die Geltendmachung ins streitige Verfahren überwies.101
