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C. Vereinbarungen im persönlichen Bereich der Ehegatten (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflMai 2025

1. Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Eheverhältnisses

Einvernehmlichkeitsgrundsatz

Vereinbarungen

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Aus dem Eingehen einer Ehe resultieren gem §§ 90 ff ABGB eheliche Rechte und Pflichten, die teilweise zwingend geregelt sind – wie zB die eheliche Beistandspflicht – oder nur dispositiven Charakter aufweisen. § 90 ABGB verpflichtet die Ehegatten zur umfassenden ehelichen Gemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zur anständigen Begegnung sowie zum gegenseitigen Beistand.44RS00573216; 6 Ob 112/17i; Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 90 Rz 2 mwN; Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 90 Rz 4 ff jeweils mwN. Das Gesetz unterstellt die meisten ehelichen Pflichten der Disposition der Ehegatten und umschreibt dies in § 91 ABGB folgendermaßen: „Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistands und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander

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und das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.“
Diesem Einvernehmlichkeitsgrundsatz sind jedoch durch zwingendes Recht vielfach Grenzen gesetzt: einerseits in § 44 ABGB, andererseits durch § 91 ABGB selbst. Die Eheschließung verpflichtet die Ehegatten aber nicht nur auf persönlicher Ebene zur Einhaltung der daraus resultierenden Pflichten, sondern auch zu unterhaltsrechtlichen Leistungen (§ 94 ABGB) oder zur Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (§ 90 Abs 2, § 98 ABGB).

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