1. Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Eheverhältnisses
Einvernehmlichkeitsgrundsatz
Vereinbarungen
Aus dem Eingehen einer Ehe resultieren gem §§ 90 ff ABGB eheliche Rechte und Pflichten, die teilweise zwingend geregelt sind – wie zB die eheliche Beistandspflicht – oder nur dispositiven Charakter aufweisen. § 90 ABGB verpflichtet die Ehegatten zur umfassenden ehelichen Gemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zur anständigen Begegnung sowie zum gegenseitigen Beistand.4 Das Gesetz unterstellt die meisten ehelichen Pflichten der Disposition der Ehegatten und umschreibt dies in § 91 ABGB folgendermaßen: „Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistands und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinanderSeite 127

