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B. Abgrenzungsfragen (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflMai 2025

1. Gesetzliche Bezeichnung als Ehevertrag

Beistandspflicht

Ehevertrag

6
§ 44 ABGB hält fest, dass „die Familienverhältnisse durch den Ehevertrag gegründet werden“: „In dem Ehevertrag erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, zu erziehen und sich gegenseitig Bestand zu leisten“.

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