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IV. Genugtuung

Bernat1. AuflJänner 2025

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Die Erwähnung des sog Genugtuungsgedankens findet man va in der deutschen Rspr (siehe insb BGH GSZ 1/55 BGHZ 18, 149). Mit dem Genugtuungsgedanken will der BGH die Legitimität des Schmerzengeldes plausibilisieren. In BGHZ 18, 149 [154] heißt es: „[Das Schmerzensgeld] soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind [Ausgleichsgedanke]. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet“ [Genugtuungsgedanke]. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzengeldes rückt nach Auffassung des BGH vor allem bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber seiner Entschädigungsfunktion (dh gegenüber dem Ausgleichsgedanken) in den Vordergrund (BGH VI ZR 259/60 BGHZ 35, 363).

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