Der sog Rechtfortwirkungsgedanke geht auf Neuner (AcP 133 [1931] 277) und den Grazer Zivilisten Walter Wilburg (1905–1991) zurück. Er steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiv-abstrakten Definition des Schadensbegriffs. Wilburg betont unter Hinweis auf § 1332 ABGB, dass der Begriff des Schadens nicht nur als Minus im Gesamtvermögen des Geschädigten (also subjektiv-konkret), sondern losgelöst davon (also objektiv-abstrakt) definiert werden könne. Deshalb gebühre in bestimmten Fällen ein Schadenersatzanspruch, „ohne dass der Gläubiger eine nachteilige Differenz in seinem Gesamtvermögen nachweisen kann. An die Stelle der zerstörten Sache tritt als Ersatzgegenstand ihr objektiver Wert in den Vordergrund; denn dieser Wert bildet den Vermögensgehalt des verletzten Rechtes und macht statt der Sache selbst dessen unmittelbaren Zweck aus“ (Wilburg, JherJb 82 [1932] 51 [130 f]).

