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II. Prävention

Bernat1. AuflJänner 2025

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Die Normen des Schadenersatzrechts haben nach nicht unumstrittener Ansicht auch die Aufgabe, der Verursachung von Schäden vorzubeugen. Durch das Schadenersatzrecht soll also für den Bürger ein Anreiz geschaffen werden, „die Verursachung von Schäden und damit die Belastung durch Ersatzansprüche zu vermeiden“ (Koziol, Grundfragen Rz 1/7). Für den Bereich der vertraglichen Haftung (insbesondere wegen Verzugs und nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 918 ff ABGB) hat der Präventionsgedanke vielleicht tatsächlich seine Berechtigung, weil es nicht unplausibel ist, zu behaupten, dass sich ein Schuldner nach Möglichkeit anstrengen wird, dem vertraglich fixierten Leistungsprogramm zu entsprechen, wenn er Gefahr läuft, durch die Verletzung vertraglicher Pflichten Schadenersatz leisten zu müssen. Allerdings „bestehen viele empirische Unsicherheiten.“ Die Präventionsfunktion „scheint am ehesten noch bei planungsfähigen Rechtssubjekten wie insbesondere Unternehmern gegeben zu sein, die aufgrund verfügbarer statistischer Daten die (wahrscheinlichen) Kosten ihrer wirtschaftlichen Aktivität kalkulieren können. Auch bei Unternehmern kommt es jedoch nur dann zu dem sozial gewünschten Steuerungseffekt, solange die Overhead-Schadenskosten einer wirtschaftlichen Aktivität den Unternehmer auch de facto belasten“ (Brüggemeier, Prinzipien des Haftungsrechts [1999] 4).

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