Nach zwei Bestimmungen des ABGB haftet der Schädiger – obwohl ihm sein Verhalten nicht als Verschulden ieS zugerechnet werden kann –, wenn dies unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse und der Vermögensverhältnisse des Geschädigten die Billigkeit erfordert (§ 1306a Fall 3, § 1310 Fall 3 ABGB). § 1306a Fall 3 (Haftung auf Ersatz eines im Notstand zugefügten Schadens; → Rz 274 ff) und § 1310 Fall 3 ABGB (Haftung des unmündigen, also noch nicht deliktsfähigen Schädigers; → Rz 284 ff) „erheben Reichthum und Armuth gewissermaßen zu Rechtskategorien“ und verankern das Postulat „La richesse oblige“ (Unger, Handeln auf eigene Gefahr3 [1904] 137 ff [140]). Dieses Postulat hat der Gesetzgeber nur in den in § 1306a Fall 3 und § 1310 Fall 3 ABGB geregelten Fällen berücksichtigt, so dass seine Geltung außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen de lege lata nicht gerechtfertigt erscheint (aA Unger, aaO 140; dagegen aber schon Stein, GZ 1910, 102; vgl auch Swoboda, ZHR 109 [1943] 269 [286]).

