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5.5. Parteiengehör (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Beschuldigte/Verdächtige haben das Recht, sich hinsichtlich der gegen sie erhobenen Vorwürfe und Beweismittel zu äußern. In der Regel werden Beschuldigte/Verdächtige im Falle der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens oder im Falle von entsprechenden Voruntersuchungen vorgeladen oder zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Es ist ratsam, dieser Aufforderung nachzukommen. Beschuldigte/Verdächtige wahren dadurch ihr Recht, sich entsprechend zu rechtfertigen bzw ihre Sicht der Angelegenheit darzustellen. Beschuldigte/Verdächtige haben auch das Recht, selbst Beweisanträge zu stellen, also beispielsweise einen Zeugen namhaft zu machen, der sie entlasten kann.

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