Der Beschuldigte steht nicht unter Wahrheitspflicht. In dieser Eigenschaft kann der Beschuldigte auch nicht zur Aussage gezwungen werden; ein Geständnis ist jedoch ein wichtiger Milderungsgrund im Falle einer Bestrafung.
Seite 353
Lizenziert von Österreichischen Gesellschaft der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen für LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG.
