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5.4. Akteneinsicht (§ 79 FinStrG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Die Finanzstrafbehörde hat dem Beschuldigten/Verdächtigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; sie kann ihnen stattdessen auch Abschriften (Kopien) ausfolgen (vgl § 79 Abs 1 erster Satz FinStrG idF BBKG 2025 Teil Steuern).

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