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5.3. Beiziehung eines Verteidigers (§§ 77 und 78 FinStrG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Beschuldigte/Verdächtige können sich im Finanzstrafverfahren durch einen – oder mehrere – Verteidiger vertreten lassen. Wenn die Finanzstrafbehörde nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen des Beschuldigten/Verdächtigen fordert, kann der Verteidiger auch an Stelle des Beschuldigten/Verdächtigen bei der Finanzstrafbehörde auftreten. Der Verteidiger braucht eine ausdrückliche Vollmacht für das Finanzstrafverfahren, auch wenn der Beschuldigte/Verdächtige diesem für das Abgabenverfahren bereits Vollmacht erteilt hat. Wenn der Beschuldigte/Verdächtige wünscht, dass der Verteidiger auch alle Schriftstücke der Finanzstrafbehörde zugestellt bekommt, ist die ausdrückliche Erteilung einer Zustellvollmacht notwendig.

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