Beschuldigte/Verdächtige können sich im Finanzstrafverfahren durch einen – oder mehrere – Verteidiger vertreten lassen. Wenn die Finanzstrafbehörde nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen des Beschuldigten/Verdächtigen fordert, kann der Verteidiger auch an Stelle des Beschuldigten/Verdächtigen bei der Finanzstrafbehörde auftreten. Der Verteidiger braucht eine ausdrückliche Vollmacht für das Finanzstrafverfahren, auch wenn der Beschuldigte/Verdächtige diesem für das Abgabenverfahren bereits Vollmacht erteilt hat. Wenn der Beschuldigte/Verdächtige wünscht, dass der Verteidiger auch alle Schriftstücke der Finanzstrafbehörde zugestellt bekommt, ist die ausdrückliche Erteilung einer Zustellvollmacht notwendig.
