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5.2. Rechtsbelehrung (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Beschuldigte oder Verdächtige sind durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen sie geführte Finanzstrafverfahren und den gegen sie bestehenden Tatverdacht, sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren. Diese Information darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte oder der Verdächtige keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Ein Rechtsbelehrungsformular wird anlässlich einer Ladung übermittelt.

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