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1.6. Strafen bei Abgabenhinterziehung, Schmuggel/Hinterziehung von Eingangs-/Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei (§§ 33, 35, 37 und 38a FinStrG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Tatbestand

Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG)

Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG)

Geldstrafe

bis zu 200% des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift)

bis zu 200% des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages bzw des Verkürzungsbetrages

bis zu 200% des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben

Seite 340

+ Freiheitsstrafe im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

bis zu 4 Jahre (ab 23.7.2019/EU-FinAnpG 2019)

bis zu 2 Jahre; bis zu 4 Jahre, sofern der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000 übersteigt (ab 23.7.2019/EU-FinAnpG 2019)

bis zu 2 Jahre; bis zu 4 Jahre, sofern der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000 übersteigt (ab 23.7.2019/EU-FinAnpG 2019)

+ Freiheitsstrafe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (§ 15 Abs 3 FinStrG)

bis zu 3 Monate

bis zu 3 Monate

bis zu 3 Monate

Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§ 38a FinStrG), sofern nicht § 39 FinStrG (Abgabenbetrug) anwendbar

im gerichtlichen Finanzstrafverfahren: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren;

neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden;

Verbände: Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages

im gerichtlichen Finanzstrafverfahren: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren;

neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden;

Verbände: Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages

im gerichtlichen Finanzstrafverfahren: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren;

neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden;

Verbände: Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages

im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren: Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet

+ Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten

im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren: Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet

+ Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten

im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren: Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet

+ Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten

+ Verfall (vgl § 17 FinStrG)1)

Verfall nur im Falle der Hinterziehung von Verbrauchsteuern

Verfall

Verfall

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