Tatbestand | Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) | Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) | Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) |
Geldstrafe | bis zu 200% des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) | bis zu 200% des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages bzw des Verkürzungsbetrages | bis zu 200% des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben |
Seite 340
+ Freiheitsstrafe im gerichtlichen Finanzstrafverfahren | bis zu 4 Jahre (ab 23.7.2019/EU-FinAnpG 2019) | bis zu 2 Jahre; bis zu 4 Jahre, sofern der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000 übersteigt (ab 23.7.2019/EU-FinAnpG 2019) | bis zu 2 Jahre; bis zu 4 Jahre, sofern der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000 übersteigt (ab 23.7.2019/EU-FinAnpG 2019) |
+ Freiheitsstrafe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (§ 15 Abs 3 FinStrG) | bis zu 3 Monate | bis zu 3 Monate | bis zu 3 Monate |
Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§ 38a FinStrG), sofern nicht § 39 FinStrG (Abgabenbetrug) anwendbar | im gerichtlichen Finanzstrafverfahren: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden; Verbände: Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages | im gerichtlichen Finanzstrafverfahren: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden; Verbände: Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages | im gerichtlichen Finanzstrafverfahren: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden; Verbände: Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages |
im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren: Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet + Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten | im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren: Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet + Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten | im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren: Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet + Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten | |
+ Verfall (vgl § 17 FinStrG)1) | Verfall nur im Falle der Hinterziehung von Verbrauchsteuern | Verfall | Verfall |
