1.5. Finanzvergehen im Bereich des Zolls (§§ 35 bis 37, 44 bis 46 FinStrG) (Fuchs)
Fuchs22. AuflFebruar 2026
Schmuggel begeht, wer vorsätzlich Waren, für die Eingangsabgaben (Ausgangsabgaben) zu entrichten wären, vorschriftswidrig in das (aus dem) Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbringt (vgl § 35 FinStrG); Strafe: Siehe dazu unten Pkt. 1.6.