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1.7. Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG

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