Von der Besteuerung sind Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch den in § 26a Abs 1 Z 1 GGG genannten Personenkreis („Übertragung im Familienverband“) ausgenommen, sofern eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder geringer als der Einheitswert des Grundstückes ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Umfasst sind nur Grundstücke,
