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4.3. Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 2a GrEStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Von der Besteuerung sind Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch den in § 26a Abs 1 Z 1 GGG genannten Personenkreis („Übertragung im Familienverband“) ausgenommen, sofern eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder geringer als der Einheitswert des Grundstückes ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Umfasst sind nur Grundstücke,

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