Hinweis
Durch die Änderung des GrEStG im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I 2025/25) soll ua auch die Lesbarkeit und Struktur des Gesetzes verbessert werden und der Aufbau systematischer erfolgen. In § 4 GrEStG soll nunmehr ausschließlich die anzuwendende Bemessungsgrundlage festgelegt werden, während der Wert des Grundstückes (Grundstückswert, Einheitswert und gemeiner Wert) und dessen Berechnung, bisher in § 4 Abs 1 und § 6 Abs 1 GrEStG geregelt, künftig ausschließlich in § 6 GrEStG geregelt werden soll (vgl ErläutRV 69 BlgNR 28. GP 48).
