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5. Bemessungsgrundlage (§ 4 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Hinweis

Durch die Änderung des GrEStG im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I 2025/25) soll ua auch die Lesbarkeit und Struktur des Gesetzes verbessert werden und der Aufbau systematischer erfolgen. In § 4 GrEStG soll nunmehr ausschließlich die anzuwendende Bemessungsgrundlage festgelegt werden, während der Wert des Grundstückes (Grundstückswert, Einheitswert und gemeiner Wert) und dessen Berechnung, bisher in § 4 Abs 1 und § 6 Abs 1 GrEStG geregelt, künftig ausschließlich in § 6 GrEStG geregelt werden soll (vgl ErläutRV 69 BlgNR 28. GP 48).

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