Bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben (siehe § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG) von begünstigtem Vermögen kann für bestimmte „Betriebsübertragungen“ – sofern dadurch ein Grunderwerb Seite 307steuertatbestand verwirklicht wird – ein Freibetrag bis zu € 900.000 geltend gemacht werden, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und im Falle einer Zuwendung unter Lebenden, wenn
