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9. Inkrafttreten (§ 5 StiftEG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Das StiftEG ist anzuwenden

bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31.7.2008 liegt undbei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.7.2008 entsteht (§ 5 StiftEG).

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