vorheriges Dokument
nächstes Dokument

8. Zuständigkeit (§ 4 StiftEG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Für die Erhebung der Steuer ist ab 1.1.2021 das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 4 StiftEG idF FORG iVm § 5 Z 9 StiftEG und § 323b Abs 10 dritter Teilstrich BAO idF 2. FORG). Siehe auch „Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020“ in § 323b BAO idF 2. FORG.



Lizenziert von Österreichischen Gesellschaft der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen für LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!