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7. Entrichtung Und Erklärungspflicht (§ 3 StiftEG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten (§ 3 Abs 1 StiftEG). Der Steuerschuldner hat bis zum Fälligkeitstag eine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen (§ 3 Abs 2 StiftEG).

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